Urs Tillmanns, 21. Januar 2016, 07:00 Uhr

Urheberrechtsrevision: Ist der Bundesrat schon einen Schritt weiter?

Die Revision des Urheberrechts ist immer noch in Arbeit. Der Bundesrat befasst sich nun auch mit dem Schutz der Fotografien, doch sollen gemäss Gesetzesentwurf nur Pressefotografien während des Zeitraums der Aktualität geschützt sein. Die «Arbeitsgruppe Lichtbildschutz» ist mit diesem Vorschlag nicht einverstanden.

 

Die «Arbeitsgruppe Lichtbildschutz» teilt uns folgendes mit:

Es ist höchst erfreulich, dass der Bundesrat die Problematik beim Schutz von Fotografien erkannt hat und diese nun mit folgender Gesetzesänderung angehen will:

Art. 37a Rechte des Herstellers oder der Herstellerin von Pressefotografien

1 Der Hersteller oder die Herstellerin einer Pressefotografie hat so lange das ausschliessliche Recht, die Pressefotografie zu vervielfältigen, anzubieten, veräussern oder sonst wie zu verbreiten, wie diese für die aktuelle Berichterstattung von Interesse ist.

2 Pressefotografien sind Fotografien, deren Gestaltung keinen individuellen Charakter aufweist und die zur Illustration von journalistischen Beiträgen verwendet werden.

Quelle: Download-pdf, Seite 3

Die Arbeitsgruppe Lichtbildschutz, der die sechs untenstehenden Verbände angeschlossen sind, nimmt dazu wie folgt Stellung:

Dem vorgeschlagenen Art. 37a URG liegt ein bemerkenswerter Paradigmenwechsel zu Grunde: Um Pressefotografien einen minimalen Schutz zu verleihen, spielt die Individualität der Gestaltung keine Rolle mehr. Im erläuternden Bericht wird richtigerweise argumentiert, dass es in der Pressefotografie nicht darum gehe, individuell gestaltete Kunstwerke zu schaffen, sondern primär um Berichterstattung, bei der das Bildmotiv im Vordergrund stünde.

In Art. 37a URG wird an Stelle der gestalterischen Individualität ein Nutzungsinteresse gefordert. Damit baut die Argumentation auf dem Ansatz «What is worth copying, ist worth protecting» (was es Wert ist kopiert zu werden, ist es auch Wert geschützt zu werden) auf. Es wird also auf jenes fundamentale Prinzip ökonomischen Handelns verwiesen, wonach es nicht sein darf, dass nur aufgrund des Fehlens technischer Kopierschranken ein Produkt ohne Einwilligung des Leistungserbringers vermarktet werden darf.

Positiv zu werten ist auch die im erläuternden Bericht erwähnte Anlehnung an den Lichtbildschutz, somit scheint das Thema Lichtbildschutz für die Schweiz künftig kein Tabu mehr zu sein.

Störend ist hingegen die Begrenzung des Schutzes nur auf Pressefotografien, weil damit eine Ungleichbehandlung innerhalb der Berufsgruppe der Fotografen geschaffen würde: Wieso sollen nicht individuell gestaltete Bilder zum Beispiel von Architektur- Tier- oder Porträtfotografen weiterhin Freiwild bleiben, Pressefotografien jedoch generell geschützt sein? Störend aber auch, weil «Pressefotografie» keine klar abgrenzbare Kategorie darstellt, dadurch Anwälten und Richtern viel Interpretationsspielraum geboten wird, und somit die eigentlich anstrebte Rechtsicherheit bereits wieder ins Wanken gerät.

Ebenso unglücklich ist die Knüpfung der Schutzdauer an das «Interesse für die aktuelle Berichterstattung». Die Fotografien des frisch gewählten Bundesrats hätten am Freitag nach der Wahl – also nach rund 48 Stunden – ihren Schutz bereits wieder verloren. Journalistische Texte sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors geschützt, Pressefotografien sollen es künftig gerade einmal einige Tage sein? Zudem gilt auch hier: Wie lange im konkreten Fall eine Fotografie «für die aktuelle Berichterstattung von Interesse ist», ist letztlich in vielen Fällen eine Ermessensfrage, bietet also erneut Raum für Interpretationen und gefährdet die erhoffte Rechtsicherheit weiter.

Schliesslich mutet die in Absatz 2 vorgeschlagene Definition absurd an, wonach Pressefotografien per se keinen individuellen Charakter aufweisen würden. Dies hätte zur Folge, dass jene Pressefotografien, denen man bisher aufgrund ihrer individuellen Gestaltung den Werkschutz nach Art. 2 URG hätte attestieren können, diesen künftig verlieren würden.

 

Fazit

Trotz Kritik an der konkreten Ausgestaltung von Art. 37a URG: Der Gesetzgeber hat mit seinen grundlegenden Überlegungen einen Meilenstein gesetzt:

• Verzicht auf das Kriterium der «individuellen Gestaltung»

• Orientierung am Prinzip «What is worth copying is worth protecting»

• Anlehnung am in Europa verbreiteten Modell Lichtbildschutz

• Leistungsschutzrecht für Fotografien, die dem Anspruch von Art. 2 URG nicht genügen

• markante Reduktion der Schutzdauer gegenüber dem Werkschutz

Verfolgt man diese Denkansätze konsequent und will man eine Regelung im Gesetz, die auch ohne langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen Rechtsicherheit bietet, bleibt der Lichtbildschutz die bessere Lösung. Die Forderung nach Einführung des Lichtbildschutzes, so wie er Ende 2014 beim IGE eingereicht worden ist, bleibt damit bestehen:

Art. 34a) Schutz von Lichtbildern

Lichtbilder sind Fotografien, sowie ähnlich wie Fotografien hergestellte Erzeugnisse, die in Bezug auf die Gestaltung keinen individuellen Charakter aufweisen und deshalb vom Schutz nach Art. 2 URG ausgeschlossen sind. Für sie gelten die Art. 9-28 URG sinngemäss. Nachahmungen von Lichtbildern sind erlaubt.

(Vorschlag Suisseculture)

 

Die reduzierte Schutzfrist wird in Artikel 39 wie folgt geregelt:

Art. 39

1 Der Schutz beginnt mit der Darbietung des Werks oder der Ausdrucksform der Volkskunst durch die ausübenden Künstler und Künstlerinnen, mit der Veröffentlichung des Lichtbildes oder des Ton- oder Tonbildträgers oder mit deren Herstellung, wenn keine Veröffentlichung erfolgt, sowie mit der Ausstrahlung der Sendung; er erlischt nach 50 Jahren.

(Vorschlag Suisseculture)

 

Arbeitsgruppe Lichtbildschutz, 9. Januar 2016

Weitere Infos unter www.fotografie-urheberrecht.ch

Der Arbeitsgruppe Lichtbildschutz sind folgende sechs Verbände angeschlossen:
Urheberrecht Logos 1000

 

Lesen Sie auch:

«Modernisierung des Urheberrechts 2015» Institut für geistiges Eigentum (IGE)

«Bildrechte und Personenrecht – was darf man, was nicht» Fotointern 01.02.2015 10:00

 

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