Gastautor/-in, 14. Dezember 2018, 14:25 Uhr

Nationalrat stimmt dem Lichtbildschutz zu

In den vergangenen Tagen war in den Schweizer Medien immer wieder die Rede von der Revision des Urheberrechts. Dabei genoss die Kontroverse um die Replay-Funktion beim Fernsehen, bzw. die damit verbundene Möglichkeit, Werbung einfach zu «überspringen» höchste Aufmerksamkeit. Etwas in Vergessenheit geriet die Tatsache, dass das Eidgenössische Parlament – endlich – den Weg geebnet hat für einen Lichtbildschutz.

 

Fotografinnen und Fotografen der SBF-Sektion Bern machen frühmorgens vor dem Bundeshaus auf ihr Anliegen aufmerksam. (Foto: Werner Rolli)

Worum geht es? Bis heute laufen Fotografinnen und Fotografen in der Schweiz Gefahr, vor Gericht um die Früchte ihrer Arbeit gebracht werden, weil ihre Bilder «zu wenig individuell» gestaltet sind. Mit einem Lichtbildschutz im Urheberrecht wird dieser unsägliche Zustand jetzt beendet. Davon profitieren insbesondere Pressefotografen und all jene Berufsfotografen, die nicht mit jedem Kunden einen Werkvertrag abschliessen (können).

Am Kriterium der «individuellen Gestaltung» scheiden sich die Geister: «Individuell gestaltete» Bilder waren (theoretisch) bereits jetzt urheberrechtlich geschützt. Gäbe es da nicht clevere Juristen, die kurzerhand einem Bild den Werkcharakter absprechen. Damit können diese Bilder von jedermann für jeden beliebigen Zweck gratis genutzt, inhaltlich verändert und weiterverkauft werden. Dagegen kann man zwar klagen, allerdings oft erfolglos.

In den vergangenen fünf Jahren hat sich eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern von sechs Berufsverbänden und unter Leitung von Christoph Schütz für die gesetzliche Verankerung eines Lichtbildschutzes engagiert. Die Schweiz würde sich damit nach über 100 Jahren (!) endlich dem europäischen Standard anpassen. Mit der Revision des Urheberrechts sollen nach dem Willen des Bundesrates die Interessen von Kulturschaffenden besser geschützt werden, ohne dass dabei die Internetnutzer kriminalisiert werden.

Am Freitag vormittag hat der Nationalrat der Revision zugestimmt – mit 196 zu 0 Stimmen. Das Geschäft geht in der Frühlingssession an den Ständerat, die vorberatenden Kommissionen tagen ab Januar 2019. «Schiefgehen sollte jetzt eigentlich nichts mehr», gibt sich Christoph Schütz vorsichtig optimistisch. Er hat sich wie kein zweiter engagiert für die Rechte der Fotografen. Seit der Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs hat er an allen Fronten gekämpft. Dabei musste er sich gegen teils absurde Einwände wehren, so wurde etwa behauptet, dass sogar Fotokopien geschützt würden, wenn der Lichtbildschutz in den verwandten Schutzrechten verankert würde.

Nicole Emmenegger fragt in ihrem Artikel in der Medienwoche gar rhetorisch: «Wenn ein Foto ohne Werkcharakter geschützt wird, so fragt sich: Was kommt als nächstes? Wird ein einzelner Ton oder Buchstabe geschützt? Denn die einseitige Bevorzugung einer bestimmten Werkgattung – hier der Fotografie – gegenüber z.B. Film, Musik oder dem geschriebenen Wort ist schwer erklärbar».

Heute Vormittag hat der Nationalrat einen grossen Schritt in die richtige Richtung gemacht. Der Ständerat muss als zweite Instanz das neue Gesetz in der Frühlingssession noch bestätigen. Der Lichtbildschutz wird – wie vom Bundesrat vorgeschlagen – im Art 2 URG verankert. Die Berufsverbände hatten vorgeschlagen diesen bei den verwandten Schutzrechten unterzubringen.

Text und Bilder: Werner Rolli

Grosse Erleichterung auch in der Arbeitsgruppe Lichtbildschutz des SBF. Dazu Beat Ernst:

«Die Arbeitsgruppe Lichtbildschutz ist erfreut und erleichtert, dass der Nationalrat am Freitag 14.12.2018 mit 196 zu 0 Stimmen der URG-Revision und damit auch einem besseren Schutz von Fotografien deutlich zugestimmt hat. Entgegen dem Kompromiss der AGUR12-II und dem Vorschlag der Rechtskommission, den Lichtbildschutz als Leistungsschutzrecht (Art. 34a) in den verwandten Schutzrechten zu verankern, wird dieser nun wie vom Bundesrat vorgeschlagen in Art. 2 URG verankert, dies aufgrund eines gutgeheissenen Antrags von Nationalrat Giovanni Merlini (FDP).

Die Rechtskommission dankt den Fotografinnen und Fotografen vorwiegend aus der Sektion Bern für den frühmorgendlichen Einsatz vor dem Bundeshaus. Um 7.00 Uhr versammelte sich eine Schar von 15 bis 20 Personen, um mit Schriftzug, Schokolade und einem Poster und Blitzanlage auf das Anliegen «Ja zum Lichbildschutz» bei den eintreffenden Parlamentariern aufmerksam zu machen. Ein grosser Dank gebührt auch dem Koordinator der Arbeitsgruppe Lichtbildschutz Christoph Schütz.

Es bleibt zu hoffen, dass nun auch der Ständerat diesem während fünf Jahren hart erarbeiteten Lösung und damit der URG-Revision zustimmen wird.»

Weitere Informationen unter fotografie-urheberrecht.com

 

UPDATE 12. März 2019: Der Ständerat hat in seiner Sitzung vom 12. März 2019 die URG-Revision an die vorberatende Kommission (WBK) zurückgewiesen, weil die von der Kommission neu aufgenommenen Anliegen zu wenig vertieft hätten geprüft werden können. Das Geschäft soll in der Sommersession erneut beraten werden.

 

9 Kommentare zu “Nationalrat stimmt dem Lichtbildschutz zu”

  1. Und wer schützt das Werk des Architekten vor dem Fotografen? In zahlreichen Ländern der EU sind sogar Ensembles vor unlizenzierter Fotografie geschützt und in manchen deutschen Bundesländern sind auch Personen davor geschützt, fotografiert zu werden, wenn der Fotograf nicht nachweisen kann, dass er einen Presseauftrag hat.

  2. Sehr geehrter Herr Jehle,

    hier verbreiten Sie gefährliche Halbbildung! In der Schweiz ist Art. 27 Abs. 1 URG (Werke auf allgemein zugänglichem Grund) einschlägig. In der EU herrscht überwiegend Panoramafreiheit. Einzelheiten zu den jeweiligen REgelungen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Ländergesetzen der Mitgliedsstaaten.

    Presseausweis in D: auch hier unterliegen Sie einen Irrtum! Nicht der Presseausweis (ein Dokument ohne jedwede rechtliche Bedeutung) erlaubt das Fotografieren bzw. genauer, die Veröffentlichung, einschlägig ist zunächst das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie sowie u.U. die DSGVO.

    Bitte machen Sie sich erst rechtskundig bevor Sie zu solch komplexen Themen Stellung beziehen.

  3. Was darf ich fotografieren?
    Welchen Schutz meiner Bilder kann ich rechtlich tatsächlich (und mit welchem Aufwand) durchsetzen?
    Was geht bei der Bildnutzung, wenn sich durch den Bildgegenstand die Urheberrechte „in“ einer Fotografie konkurrenzieren?
    Ab wann ist ein verändertes Bild eines Dritten durch meine Bildmanipulation mein geschütztes Bild?
    So lange sich diese Fragen nicht mal theoretisch mit einem klaren Satz beantworten lassen (wie zum Beispiel, bei Software-Raubkopien) und die EU / USA (Streetphotography!) unterschiedliche Rechtsempfindungen in Gesetze giessen bin ich für die Fotografie-Praxis skeptisch…

  4. Sehr geehrter Herr Bürgin,

    ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!

    Dort steht geschrieben was und wie Sie fotografieren dürfen und wie Sie im Streitfall Ihre Rechte geltend machen können. Das hilft in aller Regel ungemein für einen ersten Überblick. Weiter gibt es in nahezu allen zivilisierten Staaten zu fast jedem Gesetz Kommentierungen. Hier werden Sie dann alle notwendigen Feinheiten studieren können. Wenn Ihnen das zu kompliziert und unverständlich sein sollte dann dürfen Sie selbstverständlich auch einen Rechtskundigen fragen. Gegen eine angemessene Vergütung wird Ihnen sicherlich gerne geholfen.

    Zu Ihrem Einwand der unterschiedlichen Gesetze: Seien Sie doch froh daß nicht überall die gleichen Wertmaßstäbe gelten. So haben Sie die Möglichkeit der Auswahl. Wollen Sie auf der ganzen Welt wirklich einheitliche Normen? Sollen wir zukünftig auf allen Autobahnen so schnell fahren dürfen wie wir wollen? Zu jeder Tages- und Nachtzeit eine Knarre bei sich führen und auf alles ballern dürfen was sich auf unserem Grund und Boden herumtreibt unter der Rechtfertigung der Notwehr?

    Ein kleiner Tipp von mir: fotografieren Sie in Zukunft Blümchen im eigenen Garten (am besten analog) und kleben Sie ihre dort gemachten Fotos ins eigene Album. Dann haben Sie mit allergrößter Sicherheit weltweit keinerlei Probleme mit irgendwelchen Bestimmungen. Sei es das Urheberrecht, das Recht am eigene Abbild (Persönlichkeitsrechte) und auch nicht an datenschutzrechtlichen Vorgaben. Wenn Sie natürlich fremde Menschen auf der Straße abbilden wollen dann ist das Ihr Bier. Vielleicht hilft ja ein freundliches Auftreten mehr als die totale Rechtskenntnis. Nur so als kleiner Ratschlag vom juristisch ausgebildeten Praktiker.

    1. Ganz kurz: Im Gegensatz zu anderen Ländern, sind in der Schweiz gemäss Art. 2 URG nur jene Fotografien urheberrechtlich geschützt, die sogenannt «individuell gestaltet» sind. Dies bedeutet, dass «nicht individuell gestaltete» Fotografien – und damit viele von FotografInnen und Fotografen geschaffene Bilder – in der Schweiz ungeschützt dastehen.
      Mit der Einführung eines Lichtbildschutzes, so wie er z.B. in Deutschland und Österreich seit langem praktiziert wird, würden ergänzend auch die nicht individuell gestalteten Fotografien vor unerlaubtem Zugriff geschützt, allerdings in bescheidenerem Umfang.
      Weitere Infos dazu finden Sie auf http://fotografie-urheberrecht.com/lichtbildschutz_deutsch.html sowie in früheren auf Fotointern publizierten Beiträgen (Suchfunktion benutzen)

  5. Ja, Herr Spiegi, bei so viel Fachkompetenz kapituliere ich und folge gerne Ihrem Rat, von nun an Blumen in meinem Garten zu fotografieren. Es sind ausgewiesene Experten wie Sie, die für die fotografische Praxis raten, mit einem „Blick in die Gesetze Rechtsfindung“ zu betreiben. Ich möchte Sie nicht verunsichern, aber „Rechtsfindung“ ist klar definiert: „Findung des dem geltenden Recht Gemäßen bei gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidungen.“ Ich führe keine Prozesse. Ich fotografiere.

  6. Sehr geehrter Herr Spiegi,

    bevor Sie mir Halbwissen unterstellen, sollten Sie meinen Beitrag lesen. Die Panoramafreiheit gilt in zahlreichen Ländern der EU nicht. So darf der Eiffelturm in Paris nachts nicht frei fotografiert werden und auch die Parlamentsgebäude der EU in Straßburg und Brüssel sind geschützt. Die gilt auch für einige Marktlätze in Italien oder die Meerjungfrau in Kopenhagen. In diesem Fall kann ein Verstoss auch über die Landegrenzen hinaus geahndet werden.

    Von einem Presseausweis habe ich nichts geschrieben. Es ging um einen Presseauftrag. Ich darf in der Folge der europäischen DSGVO, die in Deutschland der Umsetzung durch die Datenschutzbeauftragten der Bundesländer unterliegt, in manchen Bundesländern keine Straßenszenen fotografieren, wenn ich dies aus privatem Anlass mache und die Abgebildeten nicht zur Familie zählen. Bei Fremden muss ich diese mit Hilfe eines Double-Opt-In zustimmen lassen und jederzeit die Möglichkeit anbieten, die Zustimmung zurückzunehmen. Nach zwei Jahren muss ich die Zustimmung erneuern lassen. Und hierbei geht es nicht um die Veröffentlichung von Bildern, sonder um das Anfertigen der Bilder.

  7. Klar scheint mir da nur eines : eine „lückenlose“ Klärung gibt es nicht. Und ich finde : kann und sollte man auch gar nicht erwarten.
    Zu individuell die Beweggründe etwas zu fotografieren, zu individuell aus der Sicht, etwas (oder sich) fotografieren zu lassen, zu individuell der Umgang mit den Bildern, ihre Verwertungen, usw usw

    Einerseitz muss Justizia dieser Individualität Rechnung tragen, andererseits aber auch juristische Klarheit, Unmissverständlichkeit schaffen.
    Schwierig wohl auch der Spagat zwischen privater und beruflicher Fotografie, zwischen privatem und öffentlichem Raum, geschweige „Überschneidungen“ deren, bei denen eine Trennung äusserst schwierig ist.

    Selbst die Diskpanz zwischen nationalem Gesetz und dem „grenzenlosen“ Internet.
    Man kann von einem privat fotografierenden Ausländer (zB Touristen) nicht erwarten, dass er solche komplexe Gesetze im temp. Aufenthaltsland kennt; kennen doch selbst die meisten die diesbezüglichen Bestimmungen ihres „eigenen“ Landes nicht. Und wie ist das im Internet? Zwar gelten stets die Gesetze des Landes in dem das jeweilige Foto entstand, was mir aber keineswegs logisch bzw selbstverständlich ist.
    Und nach wie vor wird zu wenig zwischen fotografieren und Veröffentlichung unterschieden.

    Ich finde unsere neue schweizerische Regelung sehr praxisgerecht. Vor allem, weil der Fokus eher auf dem Foto, als auf dem fotografierten Objekt liegt.
    Und es scheint der Berufsfotografie entgegenzukommen, wo immerhin von Fotos quasi gelebt werden muss.

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