Urs Tillmanns, 1. Mai 2020, 18:36 Uhr

Corona: Dürfen Fotostudios wieder öffnen oder noch nicht?

Der Berufsverband SBF (Schweizer Berufsfotografen und Filmgestalter) wurde in letzter Zeit häufig mit der Frage konfrontiert, ob ein Fotostudio geschlossen bleiben muss und ab wann es im Rahmen der schrittweisen Lockerung der Massnahmen wieder geöffnet werden darf.

 

Ab wann dürfen Fotostudios wieder öffnen und was ist dabei zu beachten?

 

Der SBF hat bei der Abteilung Recht des BAG nachgefragt und hat eine somit verbindliche Antwort erhalten, die Fotointern hier (mit Einwilligung des SBF) vollumfänglich und als Zitat wiedergibt.

BAG: «Fotostudios sind, was die öffentliche Zugänglichkeit des Betriebes anbelangt, vergleichbar mit den in Art. 6 Abs. 3 Bst. p der COVID-19-Verordnung 2 exemplarisch aufgezählten Dienstleistungen, wo in der Regel jeweils auf Voranmeldung ein Termin wahrgenommen wird und fallen damit unter Art. 6 Abs. 2 der COVID-19-Verordnung 2. Die Dienstleistungen mit Körperkontakt (bspw. frisieren, schminken) stellen jedoch nur einen Nebenpunkt zur eigentlichen Tätigkeit, dem Fotografieren dar.

Fotostudios fallen daher nicht unter die Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt nach Art. 6 Abs. 3 Bst. p der COVID-19-Verordnung 2 und müssen deshalb vorläufig für Kundinnen und Kunden geschlossen bleiben. Erlaubt sind lediglich Tätigkeiten, bei denen keine weiteren Personen das Fotostudio betreten müssen (bspw. Objektfotografie für Kataloge).»

Aus diesen Aussagen ergeben sich diverse Folgefragen für die Arbeit der Fotografinnen und Fotografen. Diese beantwortet die Abteilung Recht des BAG auf Nachfrage des SBF untenstehend. Vorgängig weist das BAG jedoch auf Folgendes hin:

BAG: «Uns ist bewusst, dass die politischen Entscheide des Bundesrates aus einer spezifischen Perspektive nicht einfach nachvollziehbar sind und im Einzelfall gar willkürlich erscheinen können. Vielleicht können Sie nachvollziehen, dass nach dem „Teil-Lockdown“ nun eine etappenweise Öffnung erforderlich ist, dass also der Bundesrat die Wirtschaft nach und nach wieder hochfahren muss und damit gewisse – im Einzelfall möglicherweise als ungerecht empfundene – politische Entscheidungen zu treffen hat.

Ziel ist es insbesondere, ein erhöhtes Mobilitätsaufkommen an Personen und damit ein erhöhtes Übertragungsrisiko zu verhindern. Im Wesentlichen ist diese Überlegung einer der Gründe für die beschlossene Eingrenzung der Betriebe bzw. Dienstleistungen, die gleichzeitig öffnen können. Fotostudios werden gemäss Bundesratsbeschluss vom 29. April 2020 ab 11. Mai 2020 wieder öffnen können. Allerdings müssen sie nach Art. 6a der COVID-19 2 Verordnung über ein Schutzkonzept verfügen.»

Die unten [kursiv] eingefügten Antworten sind immer in Zusammenhang mit den einleitend gemachten Ausführungen zu sehen.

1. Wird unterschieden zwischen Fotostudios, welche über einen öffentlich zugänglichen Bereich (Ladengeschäft, Verkaufslokal o.ä.) verfügen und „nicht-öffentlichen“ Fotostudios mit nur einem Shooting-Bereich und einem Büroarbeitsplatz für die Bildbearbeitung?

Antwort: Ja. Siehe Antwort zu Frage 2.

 

2. Sind Fotostudios als geschlossen zu betrachten oder dürfen darin nur keine Aufnahmen mit Menschen mehr gemacht werden?

Antwort: Fotostudios dürfen weiter betrieben werden, wenn sie über keine Ladenfläche verfügen und Kundenkontakt verhindert wird.

 

3. Wenn im Studio z.B. Objektfotografie für Kataloge erstellt wird, dürfen weitere Personen anwesend sein (Kunde, Assistent, Bildbearbeiter) oder nur der Fotograf alleine? Falls ja wieviele? Und unter welchen Bedingungen (Hygienemassnahmen, Schutzkonzept, Masken)?

Antwort: Der Kunde darf nicht anwesend sein. Mitarbeitende dürfen anwesend sein.

 

4. Wenn im Fotostudio keine Menschen mehr fotografiert werden dürfen, gilt damit das gesamte Unternehmen des Fotografen als durch Anordnung des Bundesrates geschlossen? Die Arbeit eines Fotografen kann sich z.B. zusammensetzen aus 20% People-Fotografie im Studio, 40% People-Fotografie on location, 10% Architektur-Fotografie und 30% Produkt-Fotografie.

Antwort: Wie in unserem letzten E-Mail dargelegt, besteht selbstverständlich kein Berufsverbot. Das heisst: Produkt-Fotografie ist möglich.

 

5. Was bedeutet die Antwort auf Frage 4 für die Beurteilung der Frage der direkten oder indirekten Betroffenheit von selbständigen Fotografinnen und Fotografen? Gelten selbständige Fotografen generell als direkt betroffene Selbständige? Oder muss diese Frage individuell in jedem konkreten Fall abgeklärt werden? Und von wem?

Antwort: Diese Frage muss individuell abgeklärt werden. Die AHV-Ausgleichskassen verfügen über die notwendigen Informationen.

 

6. Dürfen Porträts ausserhalb des Studios weiterhin fotografiert werden? In Innenräumen (z.B. im Büro des Kunden), draussen in der Natur?

Antwort: Nein. Es geht darum, die Ansteckungsgefahr möglichst gering zu halten und ein erhöhtes Mobilitätsaufkommen zu verhindern.

7. Falls Frage 6 bejaht wird: darf eine Visagistin und/oder ein Stylist anwesend sein? Diese dürfen ja mit Schutzkonzept seit dem 27. April 2020 wieder arbeiten (?)

 

8. Benötigen nur Fotografen, die Menschen fotografieren oder im Team arbeiten oder im Fotostudio arbeiten ein Schutzkonzept? Oder muss jeder Fotograf ein Schutzkonzept erstellen?

Antwort: Schutzkonzepte dienen grundsätzlich zwei Aspekten: Dem Arbeitnehmerschutz und dem Schutz der Öffentlichkeit. Wenn ein Fotograf nur allein unterwegs ist und nur Objektfotografie macht, ist davon auszugehen, dass ein Schutzkonzept nicht erforderlich ist. Sobald aber im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ein Kontakt zu anderen Menschen besteht, wird ein Schutzkonzept erforderlich sein.

 

***

• Falls Sie weitere rechtliche Fragen zu Ihrer konkreten Situation, Ihrem Unternehmen oder zu Ihrer Arbeit als Fotografin oder Fotograf haben, wenden Sie sich damit bitte direkt an die Abteilung Recht des BAG. Diese kann Ihnen kompetent und rechtsverbindlich Auskunft erteilen.

• Die Covid-19-Verordnung 2 des Bundesrates wird laufend überarbeitet und angepasst. Die aktuelle Version (und alle früheren) finden Sie hier.

• Der SBF ist dabei ein Schutzkonzept (bzw. Grobkonzept) auszuarbeiten und wird baldmöglichst darüber im Newsletter oder auf seiner Webseite informieren. Sollten Sie an einer Mitgliedschaft beim SBF interessiert sein, können Sie sich hier anmelden.

 

5 Kommentare zu “Corona: Dürfen Fotostudios wieder öffnen oder noch nicht?”

  1. Nachdem in den letzten Wochen:
    – Fotografen auf Anfrage vom SECO mitgeteilt bekommen haben, dass sie ohne öffentlich zugänglichen Flächen Portraits im Studio und outdoor mit den richtigen Schutzmassnahmen fotografieren dürfen.
    – Fotografen von verschiedenen AWAs (kant. Amt für Wirtschaft und Arbeit) die Information erhalten haben, dass sei eben in Studios ohne Ladenflächen fotografieren dürfen
    – Letzte Woche in den Kantonen ZH und LU Studios plötzlich polizeilich geschlossen wurden

    Mindestens eine Schliessung gabs, nachdem ein anderer Fotograf oder Fotofachhändler einen Fotografen bei der Polizei meldete (dieser Fotograf hatte die Zusage seitens lokaler Behörden!). Wo sind wir hingekommen, wenn so verpetzt und geschadet wird wird…

    Das Chaos bei den Informationen ist ein Skandal.

  2. Wenn ich die Weisungen des BAG richtig interpretiere, ich sehe mir gerade die PK mit Daniel Koch, mit Journalisten, VJs und Fotografen, in der SRF Tagesschau an, ist die Sendung nach den obigen Informationen nicht legal.
    Natürlich gibt es das öffentliche Recht der Medien, das SRF und die Presse hat den Auftrag in Wort, Ton und Bild über diese und andere Begebenheiten zu berichten.
    Ein Aspekt wäre aber auch ein wenigstens minimales Schutzkonzept sichtbar zu machen und anzuwenden.
    Abund wann ein Galgenmikro im Plastiksack reicht mir hier nicht, für das sind die Einstellungen zu nah.
    Hier leidet die Glaubwürdigkeit.

    1. Der SBF-Newsletter vom 1. Mai 2020 (auf dem dieser Artikel hier basiert) bezieht sich allein auf die Situation von *Fotostudios* und die Frage, ob diese Betriebe offen oder geschlossen sind. Was nicht zuletzt für die Beurteilung des Anspruchs auf Corona Erwerbsausfallentschädigungen durch die Ausgleichskassen relevant ist.

      Zu anderen Themen (z.B. Pressefotografen), macht das BAG hier keine Aussagen. Dazu hat der SBF dem BAG auch keine Fragen gestellt. Das wird leicht übersehen.

      Dass es in der aktuellen Situation zu Ungleichbehandlung (unter den Fotografen oder zu anderen Branchen) kommen kann und die Gründe dafür, erläutert das BAG in den einleitenden Worten zu seinen Antworten ebenfalls.

  3. Ihr Artikel hat meiner Schwester sehr geholfen! Sie fragte mich nämlich, ob Fotostudios in der Coronazeit offen sind. Ich werde ihr sagen, dass sie weiter betrieben werden dürfen, wenn sie über keine Ladenfläche verfügen und Kundenkontakt verhindert wird.

    1. Danke, das freut uns. Allerdings zwei Bemerkungen dazu. Erstens geht der Artikel vom 1. Mai auf die erste Corona-Welle zurück. Inzwischen wurden die Bestimmungen in der Schweiz laufend, teilweise auch kantonsweise der Infektions-Situation angepasst. Zweitens schreiben Sie aus dem Ausland. Ich weiss nicht wie die Bestimmungen dort sind. Es empfiehlt sich die zuständigen Instanzen zu kontaktieren.

Kommentare sind geschlossen.

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